Begleiteter Umgang 

§ 18.3 SGB VIII

Der Begleitete Umgang soll Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit geben, ihr gesetzlich verankertes Recht auf eine entwicklungsfördernde Kontinuität der Beziehung zu beiden Eltern oder anderen wichtigen Bezugspersonen auch nach deren Trennung wahrzunehmen. Ziel des Begleiteten Umgangs ist die Verselbstständigung der Umgangsgestaltung. Dies setzt voraus, dass alle Beteiligten eine einvernehmliche Regelung über den Umgang mit dem Kind treffen. Konflikte zwischen den Eltern oder Umgangsberechtigten werden reduziert. Eine gute Kommunikation und Kooperation im Interesse des Kindes wird gefördert.

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